Zu § 213 - Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Änderung der Überschrift entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1.b) der Stellungnahme des Bundesrates. Die Änderungen des Textes entsprechen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 9 (dort Unterpunkt 1.c) und 16 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt.