Zu § 218 - Unwirksamkeit des Rücktritts
Der Bundesrat hat in Nummer 93 seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB-RE wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht, die Anwendung des § 218 BGB-RE zweifelhaft sein kann, weil der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch in diesem Falle ausgeschlossen ist und daher nicht verjähren kann. Ein Beispiel ist der als unfallfrei verkaufte Gebrauchtwagen, der tatsächlich einen Verkehrsunfall hatte. Der Nacherfüllungsanspruch ist nach § 275 Abs. 1 BGB-RE ausgeschlossen, weil es unmöglich ist, ein unfallbehaftetes Auto unfallfrei zu machen. Auch in diesem Fall soll ein Rücktritt des Käufers nach § 218 BGB-RE unwirksam sein, wenn der Nacherfüllungsanspruch, wäre er nicht ausgeschlossen, verjährt wäre. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird vorgeschlagen, dieses Problem mittels der vorstehenden Überlegungen im Wege der teleologischen Erweiterung der Vorschrift zu lösen. Ob dieser Weg in der Praxis gewählt und das richtige Ergebnis erreicht wird (nicht gesehen z. B. von Knütel, NJW 2001, 2519), ist nicht sicher. Der Ausschuss hält es daher in Übereinstimmung mit der von der Bundesministerin der Justiz eingesetzten Kommission „Leistungsstörungsrecht“ für angezeigt, diese Frage ausdrücklich zu regeln. Daher wird mit dem neuen Satz 2 eine ausdrückliche Regelung getroffen. Diese Regelung umfasst zusätzlich die Fälle, in denen sich der Schuldner auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 und 3, § 439 Abs. 3 und § 635 Abs. 3 BGB-BE beruft. Zwar ist in diesen Fällen der Anspruch nicht ausgeschlossen und daher grundsätzlich der Verjährung zugänglich. Angesichts der im Übrigen vorgenommenen Gleichbehandlung insbesondere der Fälle des § 275 Abs. 2 und 3 BGB-BE mit denen des § 275 Abs. 1 BGB-RE und dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit ist es aber zweckmäßig, auch hierfür eine ausdrückliche Regelung zu treffen.
Zu Nummer 4 - Änderung von § 241
Die Streichung des Adjektivs „besondere“ dient der Vermeidung von Missverständnissen. § 241 Abs. 2 BGB-BE ist über § 311 Abs. 2 BGB-BE insbesondere Grundlage der bisher so genannten Haftung aus culpa in contrahendo mit der neuen Anspruchsgrundlage in § 280 Abs. 1 BGB-BE. § 241 Abs. 2 BGB-BE beschreibt darüber hinaus aber auch vertragsbegleitende nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Hieran knüpfen etwa § 282 BGB-BE oder § 324 BGB-BE an. Die Erwähnung einer Verpflichtung zu „besonderer“ Rücksicht diente an sich zur Abgrenzung von den allgemeinen, jedermann treffenden Rücksichtnahmepflichten. Daraus kann sich aber das Missverständnis ergeben, dass innerhalb der sich aus einem Schuldverhältnis ergebenden Pflichten zu unterscheiden ist zwischen einigen, die zu „besonderer“ Rücksicht verpflichten und deren Verletzung deshalb eine Haftung etwa aus culpa in contrahendo auslösen kann, und anderen, deren Verletzung schlicht unbeachtlich ist, weil sie eben nur zu „einfacher“ Rücksicht verpflichten. Dieses Missverständnis könnte noch dadurch gefördert werden, dass § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB-BE die Begründung eines Schuldverhältnisses mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB-BE zu Dritten insbesondere dann vorsieht, wenn Dritte in „besonderem“ Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang ist letzteres aber durchaus einschränkend gemeint. Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht, dass das Adjektiv „besondere“ in § 241 Abs. 2 BGB-BE entfallen sollte. Das verdeutlicht dann, dass § 241 Abs. 2 BGB-RE Rücksichtnahmepflichten nur noch als besondere Pflichtenkategorie regelt, die als solche aber bei jedem Schuldverhältnis auftreten kann, ohne dass diese Rücksichtnahmepflichten auf „besondere“ Pflichten reduziert werden könnten.
Zu Nummer 4a - Neufassung von § 244 Abs. 1
§ 244 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine im Inland zu bewirkende Zahlung grundsätzlich auch dann in „Reichswährung“ erfüllt werden kann, wenn die Forderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich vereinbart ist. Diese Regelung verändert sich ab dem 1. Januar 2002 durch die Einführung des Euro auch als Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt an ist der Euro die alleinige Währung in der Eurozone. In § 244 Abs. 1 BGB-BE muss deshalb auch darauf abgestellt werden, ob die Forderung in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt ist. Dies wäre auch ohne eine Änderung des § 244 Abs. 1 BGB auf Grund des EG-Rechts so. Der Ausschuss hält es aber für geboten, dies in dem völlig überholten Text auch zum Ausdruck zu bringen.
Der Ausschuss hat erwogen, ob weiterhin auf Forderungen abgestellt werden soll, die im Inland zu zahlen sind, oder ob diese Regelung auch auf Forderungen erstreckt werden kann, die in einem anderen Land zu zahlen sind, das an der Europäischen Währungsunion teilnimmt. Dies wäre allerdings durch die Einführung des Euro nicht veranlasst. Es würde sich hierbei auch um eine neue, so bisher nicht bestehende Regel des Internationalen Privatrechts handeln. Eine solche Regel müsste eingehender geprüft werden, zumal ein Bedürfnis hierfür bislang nicht ersichtlich ist. Die Regelung soll deshalb nur an die Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 angepasst und nicht inhaltlich verändert werden.
Zu Nummer 5 - Einfügung von § 247
Die Änderung in der Beschreibung der europäischen Bezugsgröße für den Basiszinssatz entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine zweite Änderung, die sich aus der Überleitungsvorschrift hierzu in Artikel 229 § 7 Abs. 3 EGBGB-BE ergibt. Dort wird bestimmt, dass die erste Änderung nach § 247 BGB-BE unmittelbar am 1. Januar 2002, also mit Inkrafttreten der Vorschrift, eintreten soll.
Zu Nummer 6 - Neufassung der §§ 275 und 276