Zu § 5 (Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom …)

Die vorgesehenen Änderungen entsprechen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 141 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss hält die dortige Aufzählung der Gesetze indessen nicht für vollständig, da mit diesem Gesetz auch Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Fernunterrichtsschutzgesetzes sowie der Verordnungen über Kundeninformationspflichten und über Informationspflichten von Reiseveranstaltern verbunden sind. Diese Gesetze und Verordnungen sind daher in der allgemeinen Überleitungsregelung ebenfalls zu erwähnen. Mit Absatz 2 hatte der Regierungsentwurf § 28 Abs. 2 des AGB-Gesetzes übernommen. Die Übernahme dieser Bestimmung hält der Ausschuss angesichts der Regelung in Artikel 229 EGBGB-BE § 5 Satz 1 für Altverträge indes nicht für erforderlich. Denn für Altverträge gilt danach ohnehin das alte Recht und damit auch das alte Überleitungsrecht.