Zu § 6 (Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom …)

Zu Absatz 1

Die Ergänzung in Satz 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 3.) der Stellungnahme des Bundesrates. Die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 3 hat folgenden Hintergrund: Die bisherigen Verjährungsvorschriften des BGB sehen vielfach vor, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt. Die wichtigste Regelung ist die des bisherigen § 212 Abs. 1 BGB. Danach gilt die Unterbrechung durch Klageerhebung als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Nach Satz 2 soll sich u. a. der Neubeginn der Verjährung – nach bisheriger Terminologie also die Verjährungsunterbrechung – für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem bisherigen BGB richten. Der neue Satz 3 will klarstellen, dass dies auch den Fall erfasst, dass eine vor dem 1. Januar 2002 bewirkte Unterbrechung rückwirkend durch einen nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eintretenden Umstand entfällt, da es um eine im Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Unterbrechung geht. Der neue Satz 3 enthält eine ebensolche ebensolche Klarstellung auch für den umgekehrten Fall, dass nämlich eine vor dem 1. Januar 2002 bewirkte Unterbrechung rückwirkend durch einen nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eintretenden Umstand als erfolgt gilt. Beispiel hierfür ist der bisherige § 212 Abs. 2 BGB: Wenn der Gläubiger nach Zurücknahme der Klage oder ihrer Abweisung durch Prozessurteil binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt, gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen.

Zu Absatz 2

Der vom Ausschuss vorgesehene neue Absatz 2 trifft eine klarstellende Regelung für den Übergang von der Verjährungsunterbrechung nach bisherigem Recht zu der Verjährungshemmung nach neuem Recht. Absatz 2 betrifft den Fall, dass vor dem 1. Januar 2002 eine Unterbrechung der Verjährung, beispielsweise durch Klageerhebung, herbeigeführt worden ist und die Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet ist. Nach Absatz 1 soll ab dem 1. Januar 2002 das neue Verjährungsrecht Anwendung finden. Das bedeutet, und das will der neue Absatz 2 klarstellen, dass eine solche Unterbrechung der Verjährung als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet gilt und die neue Verjährung mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt ist.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Neben redaktionellen Klarstellungen in den Absätzen 3 und 4 soll in Absatz 5 der Begriff „Anspruch“ entfallen, da er von dem Oberbegriff „Recht“ erfasst ist (vgl. § 194 Abs. 1 BGB-BE).

Zu Absatz 6

Der neue Absatz 6 enthält eine Klarstellung dahingehend, dass die Bestimmungen des Artikels 229 § 6 EGBGB-BE auch für die im HGB geregelten Fristen Anwendung finden.