Zu § 7 (Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom …)
Zu Absatz 1
Der Basiszins nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz soll nach Auffassung des Ausschusses nur auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und auf dem Gebiet des Verfahrensrechts der Gerichte ersetzt werden, da dies dem Regelungszusammenhang des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht. In der neuen Nummer 1 wird deshalb ausdrücklich auch bestimmt, dass der Basiszinssatz nach § 247 BGB-E insoweit auch den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ersetzt.
Zu Absatz 3
Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates.
Zu Absatz 4
Der Ausschuss hält die Anfügung des Absatzes 4 aus folgenden Gründen für geboten: Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz enthält bislang die Möglichkeit, die Bezugsgröße für den Basiszinssatz und den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombardsatz als Bezugsgrößen für Zinssätze durch andere Zinssätze der Europäischen Zentralbank zu ersetzen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung zwar bislang schon erschöpfend Gebrauch gemacht. Sie könnte ihre – hier fortgeschriebenen – Festlegungen allerdings in Zukunft wieder ändern, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Diese Möglichkeit soll mit Absatz 4 im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden.