Zu § 276 - Verantwortlichkeit des Schuldners

Änderung der Überschrift

Die Änderung der Überschrift entspricht einem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“. Damit sollen die unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 276 BGB-BE und 278 BGB verdeutlicht werden (vgl. auch die Änderung der Überschrift zu § 278 BGB in der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2).

Zu Absatz 1

Natur der Schuld und Geldschuld

Mit der Erwähnung einer Haftungsmilderung oder -verschärfung aus der „Natur der Schuld“ will der Entwurf die Möglichkeit andeuten, dass die Haftung des Schuldners bei Geld(zahlungs-)schulden schärfer ist und der Schuldner deren Unmöglichkeit auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auf diese sehr subtile Andeutung sollte nach Meinung des Ausschusses verzichtet werden. Dass mit „Natur der Schuld“ die Geldschuld angesprochen werden soll, geht, worauf die Kommission „Leistungsstörungsrecht“ mit Recht hingewiesen hat, aus der Formulierung nicht ohne weiteres hervor. Sie lädt vielmehr zu Versuchen ein, ihr einen über das Gewollte erheblich hinausgehenden Inhalt beizulegen. Die Kommission hat deshalb die Streichung dieses Hinweises vorgeschlagen. Dem schließt sich der Ausschuss an.

Die Geldschuld sollte nach Ansicht des Ausschusses in § 276 BGB-RE auch nicht mit einer anderen, deutlicheren Formulierung angesprochen werden, sondern, wie die Kommission „Leistungsstörungsrecht“ vorgeschlagen hat, auch hier gänzlich ungeregelt bleiben. Hierfür sind die gleichen Gründe maßgeblich wie bei § 275 BGB-RE. Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage hat dies nicht zur Folge: Auch der geltende § 276 Abs. 1 BGB erwähnt die Geldschuld nicht ausdrücklich. Soweit im geltenden Recht in diesem Zusammenhang der die Gattungsschulden betreffende § 279 BGB herangezogen wird, findet sich dessen Inhalt nunmehr in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-BE wieder („Übernahme eines Beschaffungsrisikos“). Derjenige, der eine Leistung verspricht, übernimmt regelmäßig das Risiko dafür, dass er sich die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen kann.

Garantie und Zusicherung

Eine schärfere Haftung kann sich insbesondere aus der Übernahme einer Garantie und hier vor allem aus der Zusicherung von Eigenschaften ergeben. Dies bringt der Entwurf zutreffend zum Ausdruck. Angesichts der in § 443 BGB-BE getroffenen Unterscheidung zwischen Haltbarkeitsgarantie und Beschaffenheitsgarantie kann auf die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates angesprochene Aufnahme der Formulierung „Zusicherung von Eigenschaften“ verzichtet werden. Dafür spricht auch, dass sonst im § 276 BGB-BE die zwei Begriffe „Zusicherung“ und „Garantie“ nebeneinander stünden, obwohl jede Zusicherung auch Elemente einer Garantie enthält. Im Übrigen hat sich die Formulierung „Zusicherung“ im geltenden Recht als durchaus problematisch erwiesen. Der Wegfall einer ausdrücklichen Nennung der „Zusicherung“ entspricht in der Sache auch dem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“.

Mit dem Begriff „Garantie“ wird auch deutlich, dass eine verschärfte Haftung nicht nur wegen bestimmter Eigenschaften eines körperlichen Gegenstandes, sondern z. B. auch für den Bestand und die Einredefreiheit eines Rechts übernommen werden kann. Dies kann etwa beim Kauf von Forderungen bedeutsam werden.

Übernimmt der Schuldner eine Garantie, so besagt das nicht zwingend, dass er auch uneingeschränkt verschärft haftet. Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, diese verschärfte Haftung einzuschränken. Denn ein Zwang zur Übernahme einer solchen Haftung besteht nicht. Die Reichweite der verschärften Haftung ergibt sich daher aus der vertraglichen Vereinbarung, was die Vorschrift auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt des Schuldverhältnisses unterstreicht.

Zu Nummer 9 - Neufassung der §§ 280 bis 288