Zu § 280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 280 BGB-RE enthält in seinem Absatz 1 den Grundsatz, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Das gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Mit der Formulierung des Satzes 2 als Ausnahme wird eine Beweislastregel aufgestellt: Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird durch die Pflichtverletzung indiziert, der Schuldner muss sich deshalb entlasten. Der Ausschuss hat erwogen, ob diese Regel allgemein sachgerecht ist. Er bejaht dies aus den Gründen, die bereits in der Begründung des Entwurfs zu § 280 BGB-RE (BT-Drs. 14/6040 S. 136) sowie in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 25 der Stellungnahme des Bundesrates ausgeführt sind. Eine klarstellende Regelung erscheint nur mit Blick auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts angezeigt, an denen nichts geändert werden soll. Insoweit wird auf § 619a BGB-BE und die Erläuterungen hierzu verwiesen.
Der Ausschuss hat erwogen, ob der jetzt allgemein eingeführte Anspruch auf Schadensersatz etwa im Hinblick auf den Kauf eingeschränkt werden sollte. Er hält das nicht für angebracht. Der Anspruch entfällt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Außerdem ändert der neue § 280 BGB-RE nichts an der Geltung der eingeführten Rechtsgrundsätze wie z. B. in diesem Zusammenhang der Schutzzwecklehre, deren Geltung auch für den bisherigen § 463 BGB anerkannt ist (BGH, NJW 1968, 2375, 2376) und die auch hier anzuwenden ist. Sie führt zur Eingrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz dann, wenn der geltend gemachte Schaden dem Zweck der verletzten Pflicht nicht (mehr) entspricht. Das erscheint als Korrektiv erforderlich, aber auch ausreichend. Regelbar und regelungsbedürftig ist das nicht.