Zu § 286 - Verzug des Schuldners
Änderungen der Vorschrift sind aus der Sicht des Ausschusses nur bei Absatz 3 angezeigt.
Der Ausschuss ist mehrheitlich der Ansicht, dass dieser Absatz in drei Punkten geändert werden sollte:
- Die sog. 30-Tages-Regelung sollte nur für Entgeltforderungen gelten. Hierauf ist der Anknüpfungspunkt dieser Frist, die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung, zugeschnitten. Für andere als Geldforderungen passt diese Regelung dagegen nicht. Sie wird von der Zahlungsverzugsrichtlinie für solche Forderungen auch nicht vorgegeben. Der Ausschuss hält es auch für angebracht, die Regelung - anders als bislang in § 284 Abs. 3 BGB - auf Entgeltforderungen zu begrenzen. Denn auch die Zahlungsverzugsrichtlinie erfasst nur solche Geldforderungen, nicht schlechthin alle. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Verzugsregelung könnte sich der Ausschuss zwar die Beibehaltung der bisherigen Regelung, die für alle Geldleistungen gilt, vorstellen. Nachdem aber der hohe Verzugszins auch im Geschäftsverkehr nur für Entgeltforderungen zu rechtfertigen ist, sollte auch die korrespondierende 30-Tages-Regelung nur für solche Forderungen gelten.
- Der Ausschuss kann auch die Umgestaltung der Regelung von der bisher abschließenden Sonderregelung zu einer Regelung akzeptieren, die eine Mahnung unberührt lässt. Diese trägt auch der an der bisherigen Regelung geübten Kritik Rechnung. Er ist mehrheitlich auch der Ansicht, dass diese Regelung auf Verbraucher angewendet werden kann, wenn in der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung auf diese Folgen hingewiesen wird, wie dies in Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen ist.
- Der Ausschuss ist mit der Bundesregierung und dem Bundesrat der Meinung, dass auf eine Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht wird verzichtet werden können, wie dies in der Entwurfsbegründung (Drucksache 14/6040 S. 147) und teilweise auch im Schrifttum (Heinrichs, BB 2001, 15157, 161/162) erwogen worden ist. Denn die Lieferung der Ware ist ein durchaus nicht unzweckmäßiger Anknüpfungspunkt, wenn der Zugang der Rechnung als solcher bestritten oder die Ware zwischen den unter den Parteien streitigen Daten eingegangen ist. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-BE übernimmt deshalb die Regelung aus der Richtlinie inhaltlich unverändert. Soweit danach daran angeknüpft wird, dass der „Zeitpunkt des Zugangs“ der Rechnung unsicher ist, umfasst dies nach Ansicht des Ausschusses auch den Fall, dass unklar bleibt, ob überhaupt eine Rechnung zugegangen ist, und nicht nur die Konstellation, dass bei unstreitigem Zugang nur dessen genauer Zeitpunkt unsicher ist. In beiden Fällen muss von einem unsicheren Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung gesprochen werden. Der Ausschuss vermag sich aber dem Vorschlag der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu den Nummern 34 bis 36 der Stellungnahme des Bundesrates, eine solche Regelung für alle Entgeltforderungen, also auch für Entgeltforderungen gegen Verbraucher, vorzusehen, nicht anzuschließen. Eine solche Regelung erscheint nur im Geschäftsverkehr angebracht. Ihre Einführung soll aber nichts daran ändern, dass sie in Fällen der in der Entwurfsbegründung beschriebenen Art nicht zur Anwendung kommt. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, auf den Eingang der Ware abzustellen, wenn sich die Parteien über zwei bestimmte Daten des Zugangs der Rechnung streiten und der Eingang der Ware außerhalb dieses Zeitraums liegt. In diesem Fall dürfte es im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht „unsicher“ sein, dass die Rechnung jedenfalls nicht bei Eingang der Ware zugegangen ist.