Zu § 288 - Verzugszinsen
Der Ausschuss hält es für angebracht, den hohen stets zu zahlenden Verzugszins nach Absatz 2 auf Entgeltforderungen zu beschränken, wie es der Bundesrat in Nummer 36 seiner Stellungnahme vorgeschlagen und die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung bestätigt hat. Die in diesem Zusammenhang von Ernst/Gsell geäußerte Kritik, der Zinssatz falle höher aus als nach der Richtlinie (ZIP 2001, 1389, 1391), teilt der Ausschuss nicht. Die Erhöhung der Spanne ( 8 gegenüber 7) liegt darin begründet, dass der Basiszinssatz etwa einen Prozentpunkt unter der Bezugsgröße nach der Richtlinie liegt.
Der Ausschuss übernimmt auch die zu Absatz 3 vom Bundesrat in Nummer 37 seiner Stellungnahme vorgeschlagene redaktionelle Verbesserung des Absatzes 3, die die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung akzeptiert hat.
Zu Nummer 11 - Neufassung von § 296
Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 38, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
Zu Nummer 12 - Einfügung eines neuen Abschnitts 2
Der Ausschuss hält die Integration der materiellrechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch aus den in der Entwurfsbegründung angeführten Erwägungen (Drucksache 14/6040 S. 149) für angezeigt. Diese Integration sollte, wie im Entwurf angelegt, auch en bloc erfolgen. Eine Integration der Vorschriften des AGB-Gesetzes bei den einzelnen inhaltlich jeweils angesprochenen Vorschriften (dafür z. B. Pfeiffer in: Ernst/Zimmermann Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform 2001 S. 481 ff., 503) hält der Ausschuss für verfehlt. Sie würde das in sich geschlossene Recht der AGB-Kontrolle ohne Not und ohne Gewinn auseinanderreißen. Der Ausschuss kann auch den gewählten Standort als eigenen Abschnitt im allgemeinen Schuldrecht akzeptieren. Hieran ist zwar in jüngster Zeit Kritik geübt worden (Wolf/Pfeiffer, ZRP 2001, 303 ff.). Zur Begründung wird auf die durch den gewählten Standort eintretende inhaltliche Verkürzung des Anwendungsbereich verweisen. Die Regelungen über die AGB-Kontrolle würden wegen des gewählten Standorts nicht mehr auf sachenrechtliche Verträge und auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden sein. Dies trifft erkennbar nicht zu. In § 310 BGB-RE ist ausdrücklich und eindeutig bestimmt, worauf die Vorschriften nicht anzuwenden sind. Das Sachenrecht fällt nicht darunter. Im Übrigen betrafen die in diesem Zusammenhang zitierten Leitentscheidungen nicht sachenrechtliche Verträge, sondern schuldrechtliche Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit oder in sachenrechtlichen Urkunden enthalten waren (BGH, NJW 1987, 904; OLG Stuttgart, NJW 1979, 222: Schuldversprechen in Grundschuldbestellung; BGH, NJW 1987, 1636: Sicherungsabrede zu einer Grundschuld). Es ist auch nicht zu bestreiten, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes Bezüge sowohl zum Allgemeinen Teil des BGB als auch zum Schuldrecht haben. Ihren eindeutigen praktischen Schwerpunkt haben diese Regelungen indes im Schuldrecht, aus dessen zentraler Norm § 242 BGB sie in der Rechtsprechung des BGH entwickelt worden sind. Diese Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung entscheiden heute auch darüber, wie weit der zentrale Grundsatz des Schuldrechts, nämlich die Vertragsfreiheit, insbesondere die Freiheit, vom geschriebenen Recht abzuweichen, wirklich geht. Diese sehr differenzierten Regelungen haben mit der Kontrolle von Verträgen anhand des Maßstabs der guten Sitten nichts gemein. Dies rechtfertigt es aus Sicht des Ausschusses, die AGB-Kontrolle im Allgemeinen Schuldrecht anzusiedeln und ihre über das Schuldrecht hinausgehende Bedeutung in Anlehnung an einen Vorschlag Ulmers (Schulze/Schulte-Nölke, Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts, 2001, 215 ff., 226) durch die Schaffung eines eigenständigen Abschnitts herauszustellen.