Zu § 308 - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Zu Nummer 1

Die hier vorgenommene redaktionelle Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 42, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.

Zu Nummer 5

Der Wegfall des Klammerzusatzes „VOB“ erfolgt lediglich aus redaktionellen Gründen. Er ist überflüssig und wird im Übrigen bei § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff BGB-RE auch nicht erwähnt.

Zu § 309 - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Einleitungssatz

Die Straffung des Einleitungssatzes geht inhaltlich auf den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 43, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gefolgt ist, zurück. Der Ausschuss ist aber der Ansicht, dass über den Vorschlag des Bundesrates hinausgehend nicht nur auf die Nennung des § 478 Abs. 5 BGB-RE, sondern insgesamt auf die Aufzählung der Vorschriften, die Regelungskomplexe des BGB für unabdingbar erklären, verzichtet werden sollte. Die Aufzählung des Entwurfs ist nämlich ohnehin nicht vollständig und sollte daher besser durch eine allgemeine Regelung ersetzt werden, die denselben Erkenntniswert hat.

Zu Nummer 4

Die in Nummer 4 vorgenommene Klarstellung entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 44, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 7

Die Neufassung des Buchstaben a der Nummer 7 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 45 der Stellungnahme des Bundesrates.

Die Einschränkung der Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge auf die Fälle des groben Verschuldens (Buchstabe b) entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 46 der Stellungnahme des Bundesrates. Des weiteren entfällt die Einschränkung, wonach solche Haftungsbeschränkungen nur zulässig sind, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen. Der Ausschuss ist nämlich der Meinung, dass insoweit inhaltlich wieder zu der bisherigen Rechtslage des § 23 Abs. 2 Nr. 4 des AGB-Gesetzes zurückgekehrt werden sollte. Toto- und Lottounternehmen schließen ihre Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz insbesondere der Annahmestellen, die Erfüllungsgehilfen der Unternehmen sind, aus (MünchKomm, 3. Aufl. 1993, § 23 AGBG Rnr. 55). Leitet der Betreiber einer Annahmestelle grob fahrlässig einen Wettschein eines lauteren Teilnehmers nicht weiter, würde ein Haftungsausschluss nach der Fassung des Regierungsentwurfs unwirksam sein, weil er im konkreten Einzelfall nicht dem Schutz vor betrügerischen Manipulationen gedient hätte. Auch in solchen Fällen muss sich das Unternehmen jedoch freizeichnen können, weil sich vielfach nicht klären lässt, ob der Betreiber einer Annahmestelle nur versehentlich einen Wettschein eines lauteren Teilnehmers nicht weitergeleitet hat, oder ob ein betrügerisches Zusammenwirken zwischen ihm und dem Spieler vorlag. Beispiel hierfür ist der Fall, dass nach Ziehung der Gewinnzahlen ein Wettschein fingiert wird, der Annahmestellenbetreiber sodann behauptet, den Wettschein grob fahrlässig nicht weitergeleitet zu haben und damit seinem „Kumpanen“ einen Anspruch auf den Gewinn verschafft, der sodann zwischen den Betrügern geteilt wird. Da dies zu Lasten der wirklichen Gewinner ginge, ist ein Haftungsausschluss auch aus der Sicht der Teilnehmer sachgerecht, da die Vorteile der Freizeichnung die mit ihnen ausnahmsweise verbundenen Nachteile überwiegen. Soweit die Ausnahme von dem Verbot des Buchstaben b weiter greift als der damit verfolgte Regelungszweck, ist dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB-RE gegenüber sonstigen, nicht durch die besondere Risikosituation bei der Veranstaltung von Glücksspielen veranlassten oder im Interesse der Spielergesamtheit liegenden Haftungsausschlüssen Rechnung zu tragen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 23 Rnr. 42).

Zu Nummer 8

Die redaktionelle Klarstellung in dem Klammerzusatz und die inhaltliche Einschränkung dieser Nummer entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 48 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss teilt die dortigen Ausführungen.

Die redaktionelle Straffung im Buchstaben a hinsichtlich der Ausnahme für Beförderungsbedingungen entspricht dem entsprechenden Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 47, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Im Übrigen wird die Formulierung für die Erleichterung der Verjährung in Buchstabe b Doppelbuchstabe ff redaktionell an die Umstrukturierung der Verjährungsvorschriften in § 634 Abs. 1 BGB-BE angepasst.