Zu § 310 - Anwendungsbereich

Zu Absatz 1

Der Ausschuss hat davon abgesehen, in Absatz 1 am Ende neben den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen auch die „geringere Schutzbedürftigkeit“ als ein weiteres Kriterium aufzuführen, das bei der Inhaltskontrolle in den Fällen des Absatzes 1 zu berücksichtigen ist. Die Regelung entspricht in der Entwurfsfassung geltendem Recht, § 24 Abs. 2 letzter Halbsatz des AGB-Gesetzes. Die „Schutzbedürftigkeit“ ist bei Unternehmern nämlich sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass schon deshalb verallgemeinernde Aussagen hierüber vermieden werden sollten; den Umständen des Einzelfalls kann nach Auffassung des Ausschusses am besten mit der geltenden Regelung, die auf die Besonderheiten des Handelsverkehrs abstellt, Rechnung getragen werden.

Zu Absatz 2

Durch die Streichung des Wortes „den“ wird die Vorschrift flexibler im Hinblick auf etwaige Änderungen der Bezeichnung solcher Allgemeiner Versorgungsbedingungen gestaltet.

Zu Absatz 3

Die redaktionelle Änderung entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 49, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.

Zu Absatz 4

Die teilweise Zurücknahme der Ausnahme für Arbeitsverträge entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 50 der Stellungnahme des Bundesrates. Die dort dargestellten Gründe teilt der Ausschuss. Klarzustellen war in redaktioneller Hinsicht, dass sich Satz 2 nicht unmittelbar auf Arbeitsverträge beziehen und deren besondere Ausgestaltung fordern soll, sondern auf die Anwendung der Vorschriften auf Arbeitsverträge. Der Ausschuss ist darüber hinaus der Ansicht, dass mit der Ausweitung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht gleichermaßen eine Ausweitung im Verfahrensrecht einhergehen sollte, sondern dass im Unterlassungsklagengesetz eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für das Arbeitsrecht vorgesehen werden sollte (vgl. § 15 UklaG-BE). Das System der Unterlassungsansprüche erscheint nämlich im Bereich des Arbeitsrechts in der im Unterlassungsklagengesetz vorgesehenen Form in zweierlei Hinsicht nicht zweckmäßig zu sein: Zum einen bestimmt § 6 UKlaG-RE die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was ohne die nunmehr in § 15 UKlaG-BE vorgesehene Ausnahme dazu führen würde, dass sich Zivilgerichte mit der Frage unwirksamer Klauseln in Arbeitsverträgen beschäftigen müssten, obwohl dies ein Bereich ist, der typischerweise den Arbeitsgerichten vorbehalten ist. In diesem Zusammenhang wäre auch die schwierige Frage zu entscheiden, ob derartige Klagen im streitigen Verfahren oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden sollten. Eine Anwendung des UKlaG würde auch weit über den Bereich hinausgehen, für den bisher im Arbeitsrecht eine Unterlassungsklage diskutiert wird. Dies bedarf ebenso einer besonderen Diskussion wie die Frage, wer solche Ansprüche sollte gelten machen können. Nach § 3 UKlaG-RE sind Verbraucherschutzverbände, soweit sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind, Wettbewerbsverbände sowie die Industrie- und Handelskammern aktivlegitimiert. Da Arbeitnehmer auch Verbraucher sind, könnten sich theoretisch auch Gewerkschaften als qualifizierte Einrichtungen in die Liste des Bundesverwaltungsamts eintragen lassen. Ob es aber zweckmäßig ist, auf Arbeitnehmerseite andere Verbände als Gewerkschaften für klagebefugt zu erklären, ist zweifelhaft. Daher soll das Gesetz nicht für das Arbeitsrecht gelten. Das ändert an den bestehenden Klagemöglichkeiten der Gewerkschaften nichts und steht auch der richterlichen Rechtsfortbildung nicht entgegen.

Zu Nummer 13 - Änderung des bisherigen Abschnitts 2 des Buchs 2