Zu § 311 - Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Unter § 311 BGB-RE fallen auch Ansprüche, die nicht auf Rechtsgeschäft beruhen, wie die nach der bisherigen Culpa in contrahendo. Dies soll auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen, was einem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“ entspricht.
Der Ausschuss hat sich auch mit der Frage befasst, ob und ggf. wie sich Absatz 3 der Vorschrift auf die sog. due-diligence-Prüfung von Anwälten im Zusammenhang mit Firmenübernahmen negativ auswirken könnte. Er sieht solche Auswirkungen nicht. Ein Rechtsanwalt haftet nach geltendem Recht aus einem „Parteigutachten“, das er für seinen Mandanten angefertigt hat, einem Dritten gegenüber nicht. Daran ändert Absatz 3 Satz 2 nichts. Denn der Rechtsanwalt nimmt besonderes Vertrauen seiner Mandantschaft, nicht aber das besondere Vertrauen des Vertragspartners seiner Mandantschaft in Anspruch. Anders liegt es schon nach geltendem Recht bei einer sogenannten „third party legal opinion“, die dazu bestimmt ist, dem Dritten vorgelegt zu werden und auf die dieser seine Entscheidung über einen etwaigen Vertragsschluss soll stützen können. Dabei wird bisher überwiegend auf die Rechtsfigur der Dritthaftung aus culpa in contrahendo zurückgegriffen (vgl. Adolff, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Anwälte bei der Abgabe von Third Party Legal Opinions, 1997, S. 118 ff; Canaris, JZ 1998, 604 f. und ZHR 163 (1999), S. 233 f; Schneider, ZHR 163 (1999), S. 253 f.; Neuner, JZ 1999, 135). Der Entwurf ändert an dieser Möglichkeit der Begründung nichts. Er öffnet nur eine alternative Möglichkeit, eine solche - in der Sache auch richtige - Haftung anders als bisher zu begründen. Eine Ausweitung der Haftung ist damit aber nicht verbunden. Dies folgt daraus, dass der Rechtsanwalt nach Absatz 3 Satz 2 wie bisher gegenüber dem Dritten „besonderes“ Vertrauen in Anspruch genommen haben muss. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur der Fall, wenn der Experte dem Dritten eine „persönliche Gewähr“ für die Richtigkeit seines Gutachtens bietet. Genauso liegt es nach Absatz 3 Satz 2 (so z. B. heute schon Canaris, ZHR 163 [1999], 233).