Zu § 311a - Leistungshindernis bei Vertragsschluss

Zur Überschrift

Der Ausschuss hält die im Regierungsentwurf vorgesehene Überschrift für missverständlich, da die Pflicht zur Leistung erst mit dem Vertragsschluss entsteht (§ 311 Abs. 1 BGB-RE) und vorvertragliche Pflichten nicht gemeint sind. Die geänderte Überschrift vermeidet dies und umfasst zudem auch die Regelung in Absatz 2.

Zu Absatz 1

Die redaktionelle Änderung in Absatz 1 dient seiner Anpassung an die geänderte Absatzfolge in § 275 BGB-BE.

Zu Absatz 2

Die Aufteilung des § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB-RE in zwei Sätze erfolgt zur Anpassung an die sprachliche Formulierung in § 280 Abs. 1 BGB-BE („dies gilt nicht“ statt „es sei denn“). Dies entspricht dem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“. Der Ausschuss hat sich die Frage vorgelegt, ob § 311a Abs. 2 BGB-RE aufgegeben und ein Schadensersatzanspruch aus § 283 BGB-RE abgeleitet werden könnte. Er ist mit der Kommission „Leistungsstörungsrecht“ der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. § 283 BGB-RE ist auf die nachträgliche Unmöglichkeit zugeschnitten und trifft den regelungstechnischen Kern des § 311a Abs. 2 BGB-RE nicht. Dieser besteht nämlich darin, dass vor dem Abschluss des Vertrags keine Leistungspflicht besteht, die der Schuldner verletzen könnte. Die dem Schuldner vorzuwerfende Pflichtverletzung liegt, was § 311a Abs. 2 BGB-RE auch zutreffend regelt, darin, dass der Schuldner die Leistungspflicht übernimmt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass er sie nicht erfüllen kann. Das kann § 283 BGB-RE nicht ausdrücken, weil er auf dem Bestehen einer Leistungspflicht aufbaut.

Satz 3 wird redaktionell an die geänderte Absatz- und Satzfolge in § 281 BGB-BE angepasst.