Zu § 312 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Zu Absatz 1

Der Klammerzusatz des Entwurfs „Haustürgeschäfte“ wird aus redaktionellen Gründen durch die entsprechende Singularform „Haustürgeschäft“ ersetzt.

Zu Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 wird ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht. Dies ist aus Sicht des Ausschusses insbesondere bei Dienstleistungsverträgen zum Schutz des Verbrauchers erforderlich:

§ 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB-RE sieht nämlich vor, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs Wertersatz in Höhe der im Vertrag bestimmten Gegenleistung zu leisten hat, falls die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Dies ist bei Dienstleistungen, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erbringt, in aller Regel der Fall. Die Folge ist, dass der Verbraucher bei Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden sind, zwar den Vertrag widerrufen kann, aber dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB-RE die vereinbarte Vergütung als „Wertersatz“ zu bezahlen hat. Diese Rechtsfolge hält der Ausschuss auch für sachgerecht, da der Verbraucher mit der Leistung einen Vorteil erhalten hat, der auszugleichen ist. Die Regelung zu Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 3 BGB-RE) sieht indes in der vergleichbaren Situation in § 312c Abs. 2 BGB-RE in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht vor, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge vor Vertragserfüllung hingewiesen haben muss. Gleiches sollte auch bei Haustürgeschäften gelten, damit der Verbraucher vorher weiß, was auf ihn zukommt. Der neue Absatz 2 sieht daher vor, dass der Unternehmer den Verbraucher - wie bei Fernabsatzverträgen - über diese Rechtsfolge sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren hat.

Zu Absatz 3

Durch den Zusatz „unbeschadet anderer Vorschriften“ wird redaktionell klargestellt, dass sich ein Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts auch aus anderen Vorschriften, etwa aus § 312a BGB-BE ergeben kann.