Zu § 312a - Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Änderung der Vorschrift entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 54 der Stellungnahme des Bundesrates. Soweit im letzten Halbsatz dieser Vorschrift ein Anwendungsvorrang der „Vorschriften über diese Geschäfte“ vor denjenigen über Haustürgeschäfte bestimmt wird, so bezieht sich dies lediglich auf die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften. Prozessuale Vorschriften wie z. B. § 29c ZPO-RE werden dagegen nicht erfasst. Der Gerichtsstand des § 29c ZPO-RE gilt daher zukünftig für alle Haustürgeschäfte, unabhängig davon, ob diese zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge unterfalllen. Dies hält der Ausschuss für richtig, da kein Grund ersichtlich ist, warum dem Verbraucher, der z. B. einen Verbraucherdarlehensvertrag „an der Haustür“ geschlossen hat, nicht auch der in § 29c ZPO-RE vorgesehene Gerichtsstand zugutekommen sollte. Im Übrigen trägt es auch zur Rechtsvereinheitlichung und zur Vereinfachung für die Gerichte bei, wenn Haustürgeschäfte jedenfalls hinsichtlich der Frage des Gerichtsstandes gleichbehandelt werden.