Zu § 312c - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

Zur Überschrift

Die im Entwurf vorgesehene Überschrift wird an den Text der Vorschrift, die sowohl vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers als auch solche Informationspflichten enthält, die nach Vertragsschluss zu erteilen sind, angepasst.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 vorgesehenen redaktionellen Klarstellungen entsprechen dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 57, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Der Ausschuss hält es darüber hinaus für angezeigt, in Absatz 1 Nr. 1 klarzustellen, dass der Unternehmer den Verbraucher vorvertraglich nicht über sämtliche in der Verordnung nach Artikel 240 EGBGB-RE enthaltene Vertragseinzelheiten informieren muss, sondern nur über diejenigen, die dort - nämlich in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Informationspflichen nach Bürgerlichem Recht - ausdrücklich bestimmt sind.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 58 der Stellungnahme des Bundesrates.

Der Ausschuss hält es im Übrigen für geboten, den dortigen Formulierungsvorschlag an das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1542), das mit dem neuen § 126b BGB die „Textform“ einführt, anzupassen. Die Textform hat nämlich dieselbe Zielrichtung wie der dauerhafte Datenträger und führt nach dem Gesetz gewordenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses (Drucksache 14/6353) in Verbindung mit der Zugangsvorschrift des § 130 BGB zu denselben Ergebnissen wie dieser. Im Interesse einer einheitlichen Begrifflichkeit soll daher der Begriff des dauerhaften Datenträgers aufgegeben und durch die Textform ersetzt werden, was allerdings eine Änderung auch des Verbs „zur Verfügung stellen“ durch das im BGB in vergleichbarem Zusammenhang gebrauchte (z.B. in §§ 170 ff., 510 BGB) Verb „mitteilen“ erfordert. Eine Verschärfung der bisherigen Dokumentationspflichten - wie zum Teil von Unternehmerseite befürchtet - geht damit nicht einher. Denn zwar ist nach § 126b BGB ein ausdrücklicher Hinweis auf die Person des Erklärenden und ein Kenntlichmachen des Abschlusses der Erklärung erforderlich. Daraus folgt indessen nicht, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 312c BGB-BE zukünftig nur noch durch persönlich unterschriebene Erklärungen nachkommen kann. Vielmehr ist - wie bisher - ausreichend, dass für den Verbraucher aus dem „Informationsdokument“ selbst erkennbar ist, von wem die Informationen stammen und wo das Dokument endet. Hierfür genügt es, wenn der Unternehmer auf dem Dokument seinen Namen bzw. bei juristischen Personen die Firma oder auch nur das dem Verbraucher bekannte „Logo“ angibt; eine weitere Konkretisierung dahingehend, wer innerhalb des Unternehmens, also etwa welche Abteilung, welcher Mitarbeiter etc. die Information abgegeben hat, ist selbstverständlich nicht erforderlich. Wie der Unternehmer den Informationsabschluss kenntlich macht, steht ihm weitgehend frei. § 126b sieht insoweit vor, dass der Abschluss z. B. durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Eine solche andere Möglichkeit der Kenntlichmachung liegt typischerweise in den - bereits gebräuchlichen - Hinweisen wie „Die Erklärung ist ohne Unterschrift gültig.“ oder „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben.“; weitere Möglichkeiten sind die bloße Namensnennung („X-GmbH“ oder „gez. Mustermann“) oder auch nur der Hinweis „Ende der Erklärung“. Eine solche Kenntlichmachung ist aus Sicht des Ausschusses den Unternehmen ohne weiteres zumutbar.