Zu § 312d - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 dient der Wiederherstellung des geltenden Rechtszustands (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG) und ist redaktioneller Art. Es ist nämlich aus Sicht des Ausschusses nicht erforderlich, die Widerrufsfrist auch dann nicht beginnen zu lassen, wenn der Unternehmer seine vorvertraglichen Informationspflichten zwar nicht erfüllt hat, die Informationen dem Verbraucher aber nach Vertragsschluss - wie in § 312c Abs. 2 BGB-RE in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht bestimmt - in Textform zur Verfügung gestellt hat. Denn in diesem Fall verfügt der Verbraucher jedenfalls nach Vertragsschluss über die für ihn erforderlichen Informationen, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht weiter hinausgeschoben werden muss. Falls der Unternehmer auch seiner „nachvertraglichen“ Informationspflicht nicht nachkommt, führt dies ohnehin bereits zu der in § 312d Abs. 2 BGB-BE vorgesehenen Sanktion. Der im Regierungsentwurf in § 312d BGB-RE enthaltene Verweis auf § 312c Abs. 1 BGB-RE läuft daher leer und kann entfallen.
Zu Absatz 3
Die Änderung des Absatzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 60 der Stellungnahme des Bundesrates.