Zu § 312e - Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Zu Absatz 1

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der im Regierungsentwurf in § 312e BGB-RE enthaltene Begriff des „Empfängers“ zugunsten des Begriffs des „Kunden“ aufgegeben werden soll, da er zu Missverständnissen darüber führen konnte, ob der Begriff auf den Empfang des Tele- oder Mediendienstes oder den Empfang einer Willenserklärung seitens des Unternehmers zurückgeht. Dies wird durch die alleinige Verwendung des Begriffs des „Kunden“ vermieden. Der Ausschuss hat darüber hinaus erwogen, den Begriff des Kunden durch den Begriff des Nutzers zu ersetzen, den die E-Commerce-Richtlinie verwendet. Davon hat er aber abgesehen, weil das Bürgerliche Gesetzbuch in einem vergleichbaren Fall, namentlich in § 675a, der ebenfalls auf EG-Recht zurückgeht, den Begriff des Kunden verwendet und nicht ein weiterer Begriff eingeführt werden sollte.

Zu Nummer 1

Der Entwurf beschränkt die Verpflichtung zur Mitteilung von Korrekturangaben auf die Vertragserklärung des Empfängers. Ob die Erklärung, die sich äußerlich als Vertragserklärung ausnimmt, eine solche ist, kann aber gerade für den Laien nicht erkennbar sein. Deshalb soll die Bestellung unabhängig davon angesprochen werden, ob sie die Vertragserklärung ist oder (noch) nicht (vgl. Schneider, K & R 2001, 344, 345 f.).

Zu Nummer 2

Die Änderung der Nummer 2 ist eine redaktionelle Verbesserung.

Zu Nummer 4

Die Änderung der Nummer 4 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 62 der Stellungnahme des Bundesrates. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zu den Vertragsbestimmungen nicht sämtliche, unter Umständen auch nach § 312c BGB-RE zu erteilende Informationen gehören, sondern nur der eigentliche Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sollten dem Kunden/Verbraucher aber bereits bei Vertragsschluss speicherbar zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

Die Formulierung des Absatzes 2 baut auf dem Vorschlag der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Nummer 64 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie ist auch die in § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB-RE geregelte Zugangsvermutung bei Verträgen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind, abdingbar. Dies macht aus Sicht des Ausschusses eine andere redaktionelle Gestaltung des § 312e Abs. 2 BGB-RE als in der Gegenäußerung zu Nummer 64 vorgeschlagen erforderlich.

Zu Nummer 14 - Neufassung des § 321

Die Änderung in § 321 BGB-RE beruht auf einer sprachlichen Korrektur.

Zu Nummer 15 - Neufassung der §§ 323 bis 326