Zu § 323 - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertraggemäß erbrachter Leistung
Zu Absatz 1
Die Streichung des letzten Halbsatzes in Absatz 1 erfolgt aus den bereits zu § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE ausgeführten Gründen. Im Übrigen wird die Formulierung - ohne inhaltliche Änderung - redaktionell gestrafft.
Zu Absatz 3
Die Einfügung des neuen Absatzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 67 der Stellungnahme des Bundesrates mit der bereits zu § 281 Abs. 3 BGB-BE erwähnten redaktionellen Änderung. Entsprechend den Ausführungen zu § 281 Abs. 3 BGB-BE ist die Kommission „Leistungsstörungsrecht“ und mit ihr der Ausschuss der Ansicht, dass der neue Absatz 3 für Unterlassungsansprüche, bei denen eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, auch bei Beibehaltung des § 324 BGB-RE sinnvoll ist.
Zu Absatz 4
Der Absatz 4 entspricht Absatz 3 des Regierungsentwurfs.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht Absatz 4 des Regierungsentwurfs. Das Weglassen des letzten Halbsatzes entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 30, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.