Zu § 324 - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Die Änderungen in § 324 BGB-RE entsprechen den Änderungen des § 282 BGB-RE. Auf die Ausführungen zu § 282 BGB-BE wird Bezug genommen. § 324 Satz 2 BGB-RE sollte entfallen, weil die dort genannten Ausschlüsse des Rücktrittsrechts nicht ohne weiteres auf die Fälle des § 324 BGB-BE zu übertragen sind. Dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befand, sollte für die Folgen einer Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten regelmäßig ohne Bedeutung sein. Dass der Gläubiger die Pflichtverletzung (auch) zu vertreten hat, kann erforderlichenfalls im Rahmen der Rücktrittsvoraussetzungen des § 324 BGB-BE bei der Prüfung der „Zumutbarkeit“ berücksichtigt werden. Wie bei § 282 BGB-RE kann auch hier auf das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ der Pflichtverletzung verzichtet werden. Die Fassung des § 324 BGB-BE entspricht in der Sache dem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“.