Zu § 346 - Wirkungen des Rücktritts

Der Ausschuss stimmt der mit dem Entwurf vorgeschlagenen Neuordnung des Rücktrittsrechts zu. Das geltende Rücktrittsrecht ist dringend überarbeitungsbedürftig und wird mit den Änderungsvorschlägen des Entwurfs auf den modernen Stand gebracht (so: Lorenz in: Schulze/Schulte-Nölke, Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts, 2001, S. 329 ff., 344; D. Kaiser in einem zur Veröffentlichung in JZ vorgesehenen Manuskript). Diese Neuordnung entspricht im Kern den europäischen Vertragsrechtsprinzipien, die indessen insoweit nicht sehr ergiebig sind.

Zu Absatz 1

Die Änderung des Absatzes 1 entspricht mit einer redaktionellen Verbesserung dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 69, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.

Zu Absatz 2

Die Änderung von Absatz 2 Satz 2 entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 71, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.

Zu Absatz 3 und 4

Der Ausschuss hält die Haftungsbefreiungstatbestände in Absatz 3 für richtig. Dies gilt auch für das in Nummer 3 geregelte Haftungsprivileg für den gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten. Die hieran von Lorenz und Kaiser und insoweit auch von Hager (in: Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 429 ff., 439 f.) geäußerte Kritik überzeugt den Ausschuss nicht. Die Berechtigung zum Rücktritt greift kraft Gesetzes nur ein, wenn der andere Teil seine Pflichten verletzt hat. Das ist beim vertraglich vorbehaltenen Rücktritt anders. Hier kann sich der Rücktrittsberechtigte auf die Lage einstellen.

Der Ausschuss räumt der Kritik durchaus ein, dass sich der vertraglich und der kraft Gesetzes zum Rücktritt Berechtigte dann in einer vergleichbaren Lage befinden, wenn die Rücktrittslage bekannt ist. Dem trägt der Entwurf aber Rechnung. Auch der kraft Gesetzes zum Rücktritt Berechtigte kann sich nicht uneingeschränkt auf sein Privileg nach Absatz 3 Nr. 3 berufen. Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht können die Parteien zwar zunächst davon ausgehen, dass der ihnen übertragene Gegenstand endgültig Bestandteil ihres Vermögens geworden ist. Eine Rechtspflicht zur sorgsamen Behandlung entsteht erst, wenn die Partei weiß oder wissen muss, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen. Sie setzt spätestens ein, wenn der Rücktritt erklärt wird, kann sich unter Umständen aber auch bereits früher ergeben. Verletzt der Rücktrittsberechtigte und Rückgewährschuldner diese Pflicht, kann er zum Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB-RE verpflichtet sein. Dies macht § 346 Abs. 4 BGB-RE deutlich, der klarstellt, dass für Schadensersatzansprüche bei Verletzung einer Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB-RE ausschließlich die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts maßgebend sind.

Zu Nummer 26 - Einfügung eines Untertitels 2