Zu § 355 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zu Absatz 1
Die Änderung des Absatzes 1 entspricht mit einer redaktionellen Straffung dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 72, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Vorschrift wird zudem auf die neue Textform umgestellt (vgl. dazu die Ausführungen zu §§ 312c und 360 BGB-BE). Hierbei soll auf die Erwähnung der Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Sie diente schon in dem bisherigen § 3 FernAbsG nur der Klarstellung. Nachdem die Textform jetzt aber eine reguläre Form ist, braucht die Schriftform nicht mehr erwähnt zu werden. Denn allgemein gilt, dass niedrigere Formerfordernisse stets durch höhere Formen erfüllt werden können. Dieser Grundsatz könnte bei der (unnötigen) Erwähnung der Schriftform in Zweifel gezogen werden.
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 dient ebenfalls der Anpassung an die neue Textform in § 126b BGB (siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE). Der Begriff „aushändigen“ soll vermieden werden, weil er zu eng ist. Der Antrag muss auch per Post zugesandt oder anders zur Verfügung gestellt werden können.
Zu § 356 - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Zu Absatz 1
Die Änderungen der Vorschrift dienen der Anpassung an die neue Textform in § 126b BGB; siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE.
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 74 der Stellungnahme des Bundesrates.
Zu § 357 - Rechtsfolge des Widerrufs und der Rückgabe
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht inhaltlich dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 75, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass die Reihenfolge der Sätze 1 und 2 gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates besser umzukehren ist. Satz 3 stellt nämlich eine Ausnahme des Satzes 2 dar und sollte sich daher diesem anschließen.
Zu Absatz 3
Die Änderung des Absatzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 76 bis 79 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Text wird zugleich an die neue Textform des § 126b BGB angepasst (siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE).