Zu § 358 - Verbundene Verträge

Zu Absatz 1

Die Änderung des Absatzes 1 dient zunächst der Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE, wo durchgängig von „Verbraucherdarlehensvertrag“ gesprochen wird. Ferner wird der Verweis auf die §§ 355, 356 weggelassen. Aus Sicht des Ausschusses kann die Formulierung „nach Maßgabe der §§ 355, 356“ nämlich Anlass zu Missverständnissen geben. Angesprochen sind im § 358 Abs. 1 BGB-RE nicht nur die §§ 355, 356 BGB-RE, sondern auch Vorschriften, die Abweichungen hiervon bestimmen (z.B. § 312d Abs. 2 und 3, § 485 Abs. 2 bis 4 BGB-RE und § 4 Abs. 1 und 2 Fernunterrichtsschutzgesetz). Um den Eindruck zu vermeiden, als komme es auf die dort nicht genannten übrigen Vorschriften für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht an, soll der Verweis weggelassen werden. Wirksam widerrufen werden kann ein Vertrag nur, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden.

Zu Absatz 2

Die Änderungen des Absatzes 2 entsprechen inhaltlich der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 80 und 81 der Stellungnahme des Bundesrates. Zusätzlich wird das Wort „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt und auf die überflüssige Paragraphenangabe verzichtet (insoweit gelten die Ausführungen zu Absatz 1). Im Übrigen wird Satz 2 sprachlich klarer gefasst, um - dies erscheint dem Ausschuss zur Vermeidung von Missverständnissen geboten - das Konkurrenzverhältnis zwischen den Widerrufsrechten des Verbrauchers im Hinblick auf das finanzierte Geschäft und den Verbraucherdarlehensvertrag zu verdeutlichen. In Satz 3 war klarzustellen, dass der Widerruf des Darlehensvertrags auch dann als Widerruf des verbundenen Vertrags gilt, wenn die Widerrufserklärung nicht gegenüber dem Unternehmer, sondern gegenüber dem Darlehensgeber abgegeben wird und diesem zugegangen ist. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass der Verbraucher die Widerrufsfrist des verbundenen Vertrags auch dann einhält, wenn er den Widerruf rechtzeitig an den Darlehensgeber abgesandt hat.

Zu Absatz 3

Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ in Absatz 3 durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu Absatz 1 erläuterten Gründen.

Zu Absatz 4

Die Streichung der Formulierung „Im Falle des Absatzes 2“ entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 82 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu Absatz 1 erläuterten Gründen.

Zu Absatz 5

Die in Absatz 5 bestimmte Hinweispflicht war im Hinblick auf die Anfügung des Satzes 3 in Absatz 2 zu beschränken. Ein Hinweis auf die Regelung des Absatzes 2 Satz 3 wäre für den Verbraucher irreführend und für diesen auch nicht erforderlich.