Zu § 359 - Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Die Änderung des § 359 BGB-RE entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 83 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu § 358 Abs. 1 BGB-BE erläuterten Gründen.

Zum Wegfall des § 360 - Dauerhafter Datenträger

Der Ausschuss ist der Ansicht - wie bereits zu § 312c BGB-BE ausgeführt worden ist -, dass der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ durch die „Textform“ zu ersetzen ist. § 360 BGB-RE kann dann entfallen, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind:

Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ist in § 126b BGB die neue Textform als zusätzliche Form allgemein eingeführt worden. Nach der durch den Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderung dieser Vorschrift (Drucksache 14/6353) entspricht diese neue Form im Zusammenspiel mit der Zugangsvorschrift des § 130 BGB im Ergebnis vollinhaltlich dem bisherigen dauerhaften Datenträger, den der Regierungsentwurf aus dem geltenden § 361a Abs. 3 BGB übernommen hatte. Dies folgt insbesondere aus der dortigen Formulierung „so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe der Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben“ sein. Diese Formulierung ist knapper als die Formulierung des § 360 BGB-RE (= § 361a Abs. 3 BGB), besagt inhaltlich aber im Ergebnis dasselbe. Zu einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben ist eine Erklärung daher nur dann, wenn sich der Absender ihrer zielgerichtet in Richtung auf den Empfänger entäußert hat und die Information so mitgeteilt wird, dass es dem Empfänger möglich ist, ihren Inhalt unverändert wiederzugeben bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn die Erklärung in einer Urkunde (auch Telefax) oder elektronischen Datenträgern wie etwa Disketten und CD-Roms enthalten ist. Aber auch eine Erklärung in einer E-Mail (auch dann, wenn sie lediglich der E-Mail als Datei angefügt ist) genügt der Textform, wenn sie auf einem Server bei einem Online-Provider ankommt, auf den der Empfänger zugreifen kann. Dagegen genügt es regelmäßig nicht, wenn die Erklärung oder die Informationen lediglich über eine Homepage im Internet lesbar, abrufbar und/oder speicherbar sind. Denn eine so bereitgehaltene Erklärung oder Information ist gerade nicht „zur dauerhaften Wiedergabe ... abgegeben“, da sie jederzeit noch seitens des Homepage-Inhabers geändert werden kann, ohne dass der Kunde darauf Einfluss hat. Dies ist erst dann anders, wenn der Kunde den Text aus dem Internet herunterlädt und diesen ausdruckt oder auf seiner Festplatte oder Diskette speichert. Die bloße Abrufbarkeit reicht dagegen für die Erfüllung der Textform ebensowenig wie für die Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger gemäß § 360 BGB-RE aus. Auch wenn § 126b BGB dies nicht ausdrücklich bestimmt, werden die Anforderungen an die Dauer der Wiedergabefähigkeit nach den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts zu beurteilen sein und z. B. bei langfristigen Verträgen anders sein als gewöhnlich bei auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Verträgen. Die in § 360 Satz 2 BGB-RE geregelte Beweislast, dass jede Partei die Beweislast für den Informations- und Erklärungsinhalt des von ihr verwandten Datenträgers trifft, folgt bereits aus den allgemeinen Beweisgrundsätzen: Danach muss derjenige, der sich auf den Inhalt einer bestimmten Erklärung oder die Erteilung einer bestimmten Information beruft, beweisen, dass er diese mit dem behaupteten Inhalt sowie in der vorgeschriebenen Form abgegeben hat und dass sie dem richtigen Empfänger zugegangen ist.

Zu Nummer 29 -Änderung von § 425

Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 2.) der Stellungnahme des Bundesrates.