Zu § 434 - Sachmangel

Zu Absatz 1

Die Änderung des Absatzes 1 Satz 3 entspricht inhaltlich dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Nummer 86 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Ausschuss teilt die von der Bundesregierung in der Gegenäußerung zu Nummer 86 dargelegte Auffassung, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Werbeaussage nur dann zum Ausschluss von Mängelansprüchen führen kann, wenn sie auf ähnlich effiziente, d. h. ähnlich öffentlichkeitswirksame Weise wie die Werbeaussage selbst erfolgt. Dies sollte nach Auffassung des Ausschusses allerdings auch im Gesetzestext verdeutlicht werden, weswegen der Zusatz „in gleichwertiger Weise“ aufgenommen wird. Zudem ist in dem Satzteil „es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste“ das Wort „oder“ durch „und“ zu ersetzen. Entlasten können soll sich nämlich nur der Verkäufer, der die Werbeaussage weder kannte noch kennen musste.

Zu Absatz 2

Der Zusatz „durch den Käufer“ in Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen, weil es nicht entscheidend darauf ankommen kann, dass gerade der Käufer die Montage durchgeführt hat. Ein Sachmangel muss etwa im Verhältnis des Händlers zum Hersteller auch dann ausscheiden, wenn nicht der Händler als Käufer die Sache, sondern der Verbraucher, an den der Händler die Sache weiterverkauft hat, einwandfrei montiert hat.