Zu § 437 - Rechte des Käufers bei Mängeln

Zur Änderung der Überschrift

Die Bezeichnung „Rechte“ in der Überschrift umfasst sowohl Rechte im engeren Sinn als auch Ansprüche (vgl. § 194 Abs. 1 BGB-RE). In Vorschriften, bei denen es auf die Unterscheidung zwischen den der Verjährung unterliegenden Ansprüchen einerseits und den unverjährbaren Rechten im engeren Sinn andererseits nicht ankommt, sollte der Oberbegriff „Recht“ gewählt werden.

Zur Änderung im Text

Die Neufassung des § 437 BGB-RE entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 87, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat, ergänzt um eine redaktionelle Folgeänderung in der Nummer 2, die aus der Umstrukturierung des § 326 BGB-BE resultiert.