Zu § 438 - Verjährung der Mängelansprüche

Zu Absatz 1

Im Einleitungssatz des Absatzes 1 soll klar gestellt werden, dass sich die Verjährungsregelung nicht auf die in § 437 Nr. 2 BGB-RE bezeichneten Rücktritts- und Minderungsrechte, sondern nur auf die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche bezieht. Die Auswirkungen der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf das Recht zum Rücktritt und zur Minderung sind in Absatz 4 und 5 angesprochen.

Zu Nummer 1

In Nummer 1 soll die Verjährungsfrist von 30 Jahren auf Rechtsmängel von Grundstücken erstreckt werden, die darin bestehen, dass im Grundbuch Rechte Dritter eingetragen sind. Bei Grundstücken ergibt sich nämlich die Besonderheit, dass zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang Rechte zur Eintragung gelangen können, die nicht zu übernehmen sind und von denen der Erwerber nichts erfährt. Da er in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Rechtsinhaber eingetragen sein wird, wird er keine Eintragungsnachricht erhalten. Er wird zumeist auch keine Veranlassung haben, sich vor oder bei der Übergabe des Grundstücks noch einmal darüber zu vergewissern, ob zwischenzeitlich Veränderungen im Grundbuchbestand eingetreten sind. Das wird er meist erst im Zusammenhang mit der Eintragung der Auflassung tun, die oft erst längere Zeit nach der Übergabe erfolgt. Dagegen kann er sich durch die übliche Auflassungsvormerkung nicht ausreichend schützen. Der Mangel, der darin besteht, dass im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, ist auch qualitativ annähernd vergleichbar mit der fehlenden Eigentumsverschaffung. Insgesamt ist daher aus Sicht des Auschusses eine verjährungsrechtliche Gleichstellung angezeigt.

Zu Nummer 2

In Nummer 2 soll die Verjährungsfrist von 5 Jahren auf den Verkauf von Bauwerken ausgedehnt werden. Diese Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 91 der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Absatz 3

Die Änderung des Absatzes 3 entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu den Nummern 89 und 90, der sich die Bundesregierung angeschlossen hat.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

In § 437 BGB-RE sind sämtliche Rechte, also sowohl Ansprüche als auch Rechte im engeren Sinn, aufgeführt, die dem Käufer bei Mangelhaftigkeit der Sache zustehen. Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, in § 438 BGB-RE nur die Verjährung der in § 437 BGB-RE bezeichneten Ansprüche zu regeln. Die der Verjährung parallel laufende Unwirksamkeit der in § 437 BGB-RE genannten Rücktritts- und Minderungsrechte ergibt sich aus § 218 BGB-RE und den hierauf verweisenden § 441 Abs. 5 BGB-RE. Dies hat sich als schwer verständlich erwiesen und wurde auch von der Kommission „Leistungsstörungsrecht“ bemängelt. Es erscheint dem Ausschuss daher angezeigt, in § 438 BGB-BE zur besseren Orientierung eine Verweisung auf die Unwirksamkeitsregelung des § 218 BGB-RE aufzunehmen. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts geschieht dies mit dem neuen § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB-BE. Hinsichtlich des Minderungsrechts geschieht dies mit dem neuen § 438 Abs. 5 BGB-BE, der den § 441 Abs. 5 BGB-RE ablöst.

Zu Satz 3

Die Anfügung des neuen Satzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 92 der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Absatz 5

Zur Anfügung des neuen Absatzes 5 wird auf die Anmerkung zu Absatz 4 Satz 1 und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 92 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.