Zu § 441 - Minderung

Zu Absatz 1

Die Änderung des Absatzes 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung eines Absatzes in § 323 BGB-BE.

Zu Absatz 3

Die Neufassung des Absatzes 3 greift die derzeit geltende Regelung des § 472 BGB zur Berechnung der Minderung wieder auf. Die mit dem Entwurf angestrebte Vereinfachung wurde mit der Formulierung des Absatzes 3 nicht erreicht und hat zu Missverständnissen geführt. Daher soll es nach Ansicht des Ausschusses bei der bisherigen Regelung des § 472 Abs. 1 BGB bleiben. Die Möglichkeit einer Schätzung soll aber weiterhin ausdrücklich erwähnt werden, um der bisher üblichen, indes durch § 287 ZPO nicht voll abgedeckten Praxis eine Grundlage zu geben.

Zu Absatz 5

Wegen der Streichung des Absatzes 5 wird auf die Anmerkung zu § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB-BE verwiesen. Die Regelung ist in § 438 Abs. 5 BGB-BE verschoben worden.