Zu § 442 - Kenntnis des Käufers
Entsprechend den Ausführungen zu § 276 BGB-BE soll auch in § 442 Abs. 1 BGB-BE auf den Begriff der Zusicherung verzichtet werden. Es kann daher bei der Formulierung des Regierungsentwurfs bleiben, der allerdings an die Formulierung des § 443 Abs. 1 BGB-BE anzupassen war.
Der Ausschuss hat sich auch mit der während des Gesetzgebungsverfahrens erhobenen Forderung nach der Einführung einer Rügepflicht zu Lasten des Käufers befasst. Er hält mehrheitlich eine solche Rügepflicht nicht für zweckmäßig. Die Rügepflicht dürfte nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in der Weise gestaltet werden, dass der Käufer seine Rechte verliert, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. (Grob) fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass der Verkäufer die Rüge zwar gerne erheben würde, aber praktisch keine Möglichkeit hätte, dem Käufer den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung nachzuweisen. Im Ergebnis würde die Rügepflicht deshalb nur zu einer unnötigen Mehrbelastung der Gerichte führen, aber in der Sache nichts bewirken.