Zu § 443 - Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Zu Absatz 1
Die Änderung entwickelt den Vorschlag aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates weiter. Redaktionell erscheint es vorteilhafter, die Haltbarkeitsgarantie bereits in Absatz 1 zu erwähnen, nicht erst in Absatz 2.
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Definition der Haltbarkeitsgarantie wird in Absatz 1 aufgenommen, so dass dieser Begriff in Absatz 2 vorausgesetzt werden kann.