Zu § 443 - Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Zu Absatz 1

Die Änderung entwickelt den Vorschlag aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates weiter. Redaktionell erscheint es vorteilhafter, die Haltbarkeitsgarantie bereits in Absatz 1 zu erwähnen, nicht erst in Absatz 2.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Definition der Haltbarkeitsgarantie wird in Absatz 1 aufgenommen, so dass dieser Begriff in Absatz 2 vorausgesetzt werden kann.