Zu § 444 - Haftungsausschluss
Entsprechend den Ausführungen zu § 276 BGB-BE soll auch in § 444 Abs. 1 BGB-BE auf den Begriff der Zusicherung verzichtet werden. Es kann daher bei der Formulierung des Regierungsentwurfs bleiben, der allerdings an die Formulierung des § 443 Abs. 1 BGB-BE anzupassen war.