Zu § 445 - Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Die Schaffung einer Ausnahmevorschrift für öffentliche Versteigerungen entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 103 der Stellungnahme des Bundesrates. Entsprechend den Ausführungen zu § 276 BGB-BE soll aber auch in § 445 BGB-BE auf den Begriff der Zusicherung verzichtet und der Text nur an die Formulierung des § 443 Abs. 1 BGB-BE angepasst werden. Schließlich soll ebenfalls in § 445 BGB-BE statt des Begriffs „Ansprüche“ der Oberbegriff „Rechte“ verwandt werden.