Zu § 448 - Eigentumsvorbehalt
Der Ausschuss hält § 448 für richtig. Er vermag sich auch nicht der in der Diskussion und von einigen Sachverständigen erhobenen Forderung anschließen, in Absatz 2 das Erfordernis des Rücktritts zu streichen. Dieses soll sicherstellen, dass der Verkäufer nicht die Sache zurückverlangen, gleichzeitig aber den bereits (teilweise) gezahlten Kaufpreis einbehalten kann. Dies wäre ungerecht und wird schon nach geltendem Recht weitgehend verhindert (vgl. 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG). Eine Änderung der Vorschrift ist auch deshalb nicht angezeigt, weil der Eigentumsvorbehalt - wie bisher - zwischen Unternehmern vertraglich abweichend ausgestaltet werden kann.