Zu § 453 - Rechtskauf

Der Ausschuss hat sich mit der verschiedentlich erhobenen Forderung befasst, für den Rechtskauf Sonderregelungen zu schaffen. Er hält dies nicht für angezeigt.

Die Beibehaltung der Veritätshaftung nach dem bisherigen § 437 Abs. 1 BGB hält der Ausschuss nicht für zweckmäßig. Der Entwurf sieht - was die Rechte des Käufers deutlich stärkt im Kauf anders als bisher eine allgemeine Verschuldenshaftung vor. Dies hält der Ausschuss für sachgerecht; Ergänzungen empfehlen sich nicht. Factoring-Banken und Leasing-Gesellschaften entsteht durch die Umstellung des Systems keinerlei Nachteil. Beide fragen nämlich beim Ankauf von Forderungen ohnehin nach den möglicherweise bestehenden Einwänden. Macht der Verkäufer der Forderung oder des Rechts hierzu falsche oder unzureichende Angaben, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn zu einer Schadensersatzhaftung verpflichtet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 BGB-BE eine Schadensersatzhaftung mit vermutetem Verschulden ist, was in der hier vorgeschlagenen Formulierung der Vorschrift auch noch eindeutiger zum Ausdruck kommt. Dieses vermutete Verschulden kommt den Factoring-Banken und Leasing-Gesellschaften zugute. Im Übrigen bleibt es weiterhin möglich, durch besondere Vereinbarung eine Garantie auch beim Rechts- und Forderungskauf zu übernehmen, was in § 276 BGB ausdrücklich betont wird. Die gegen diese Möglichkeit der Übernahme einer Garantie seitens der Kreditwirtschaft erhobenen Bedenken vermögen die Mehrheit des Ausschusses nicht zu überzeugen. Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Nummer 53 der Stellungnahme des Bundesrates (Drs. 14/6857, S. 54) überzeugend dargelegt hat, kommt es für die Haftung beim Verkauf eines nicht bestehenden Rechts nicht darauf an, ob der Verkäufer das Nichtbestehen des Rechts zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung liegt in diesem Fall vielmehr darin, dass der Verkäufer eine nicht oder nicht in der verabredeten Weise erfüllbaren Vertrag abschließt. Dies hat er nach § 276 BGB-BE regelmäßig dann zu vertreten, wenn ihm dieser Umstand bekannt ist oder ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Übernimmt er eine Garantie für das Bestehen des Rechts, kommt es - wie die Bundesregierung zu Recht ausgeführt hat - nicht mehr auf seine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis, sondern nur noch darauf an, ob das Recht nicht besteht.