Zu § 457 - Haftung des Wiederkäufers
Der Ausschuss hat erwogen, Absatz 2 der Vorschrift zu streichen. Dieser Absatz sieht eine Verschuldenshaftung vor, wie sie dem geltenden Kaufrecht fremd ist. Der Entwurf sieht demgegenüber eine allgemeine Verschuldenshaftung vor, die eine Regelung wie Absatz 2 entbehrlich machen könnte. Der Ausschuss sieht aber die Gefahr, dass der Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung und das Vertretenmüssen beim Wiederkauf nicht erfasst würden. Er hält es deshalb - in dieser Hinsicht ähnlich wie bei § 311a Abs. 2 BGB-RE - für angebracht, Absatz 2 zu übernehmen, der dies deutlich macht. Überdies besteht kein Grund, das in der Vorschrift enthaltene kleine Haftungsprivileg zu streichen.