Zu § 458 - Beseitigung von Rechten Dritter
Der Ausschuss hat erwogen, § 458 zu streichen. Diese Vorschrift begründet ebenfalls eine Verschuldenshaftung des Wiederverkäufers (MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 499 RdNr. 3, Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. § 499 RdNr. 3), die der Entwurf jetzt generell einführt. Aber auch hier dient die Vorschrift der klaren Bestimmung der Pflichten des Wiederkäufers. Deshalb soll sie bestehen bleiben.