§ 474 - Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
Zu Absatz 1
Der Ausschuss hält es für angezeigt, in einem neuen § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB-BE eine Ausnahme von dem Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB-BE für öffentliche Versteigerungen gebrauchter Sachen zu machen, an denen der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Er folgt damit der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 103 der Stellungnahme des Bunderates. Diese Ausnahme vom Begriff des Verbrauchsgüterkaufs ist in Artikel 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausdrücklich zugelassen. Praktisch bedeutsam wird dies vor allem bei der Versteigerung von Fundsachen.
Zu Absatz 2
Die in § 445 BGB-BE aufgenommene Ausnahmevorschrift für öffentliche Versteigerungen kann auf Verbrauchsgüterkaufverträge schon deshalb keine Anwendung finden, weil die dort vorgesehene Beschränkung der Mängelhaftung des Verkäufers in dieser Form mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar wäre. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lässt außerhalb der Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b) nur die oben zu § 474 Abs. 1 BGB-BE dargestellten Besonderheiten bei Versteigerungen zu. Der Ausschuss ist deshalb - der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 103 der Stellungnahme des Bundesrats folgend - der Auffassung, dass § 445 BGB-BE aus dem Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB-BE auszunehmen ist.