Zu § 475 - Abweichende Vereinbarungen
Zu Absatz 1
Zunächst ist nach Ansicht des Ausschusses § 444 BGB-BE von der Verweisung auszunehmen, weil diese Vorschrift ihrerseits eine allgemein auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs geltende Beschränkung der Abdingbarkeit kaufrechtlicher Vorschriften regelt. Sodann ist die Rechtsfolge an § 444 BGB-BE anzupassen, der - anders als der bisherige § 476 BGB nicht mehr die Nichtigkeit der Vereinbarung anordnet, sondern bestimmt, dass der Verkäufer sich nicht auf eine entsprechende Vereinbarung berufen kann; dadurch wird klargestellt, dass der Kaufvertrag mit seinen sonstigen Pflichten wirksam bleibt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Ausschusses eine Anpassung an den Sprachgebrauch in den §§ 474 ff. BGB-BE erforderlich, wo stets von „Unternehmer“ und nicht von „Verkäufer“ gesprochen wird.
Der Ausschuss ist schließlich der Ansicht, dass § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE an dieser Stelle entfallen und in einen neuen § 475 Abs. 3 BGB-BE verschoben werden sollte, weil seine Regelung sich nicht nur auf § 475 Abs. 1 Satz 1, sondern auch auf § 474 Abs. 2 BGB-BE beziehen sollte.
Zu Absatz 2
Hier muss - wie schon zu Absatz 1 Satz 1 ausgeführt - die Formulierung wieder an den Sprachgebrauch in den §§ 474 ff. BGB-BE angepasst werden, wo stets von „Unternehmer“ und nicht von „Verkäufer“ gesprochen wird.
Zu Absatz 3
§ 475 Abs. 3 BGB-BE nimmt den Inhalt des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE auf und erstreckt ihn auch auf die Regelung in Absatz 2. Dadurch wird das nach dem Regierungsentwurf mögliche Ergebnis vermieden, dass der Schadensersatzanspruch zwar - in den Grenzen der §§ 307 bis 309 BGB-BE - grundsätzlich ausgeschlossen bzw. beschränkt werden könnte, dies aber nicht für die Verjährung gilt, obwohl auch letzteres letztlich nur eine Art der „Beschränkung“ von Schadensersatzansprüchen darstellt. Deshalb sollte für sämtliche Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen eine einheitliche Regelung getroffen werden. Soweit § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE unbeschadet der §§ 307 bis 309 BGB-RE den Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs zulässt, muss es dem Unternehmer auch ermöglicht werden, zu dem Mittel einer Verjährungserleichterung zu greifen.