Zu § 477 - Sonderbestimmungen für Garantien
Zu Absatz 2
Die Bestimmung sollte nach Ansicht des Ausschusses an die neue Textform des § 126b BGB angepasst und deshalb der in § 477 Abs. 2 BGB-RE noch vorgesehene „dauerhafte Datenträger“ durch die „Textform“ ersetzt werden (siehe insoweit die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE).