Zu § 478 - Rückgriff des Unternehmers
Zu den Absätzen 1 bis 3
Der Ausschuss folgt der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 104 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Regelung in § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 478 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE sollte zur redaktionellen Straffung in einem eigenen Absatz 3 zusammengefasst werden. Im Übrigen soll auch hier statt des Begriffs „Ansprüche und Rechte“ der Oberbegriff „Rechte“ verwandt werden.
Zu Absatz 4
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass in § 478 Abs. 4 BGB-BE die Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-RE in veränderter Form übernommen werden sollte. Im Kern geht es bei dem Rückgriff des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten darum, dass dem Unternehmer dieselben Rechte zustehen, die dem Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer zustehen. Dies wird in der Formulierung des § 478 Abs. 5 BGB-RE, wonach u. a. von § 478 Abs. 1 BGB-RE nicht zum Nachteil des Unternehmers abgewichen werden darf, nur unzureichend deutlich, da sich § 478 Abs. 1 BGB-RE nur mit dem Verzicht auf die Fristsetzung beschäftigt. Das Gewollte kommt besser zum Ausdruck, wenn der Regelungsinhalt des § 475 BGB-BE übernommen wird. Übernommen wird aus § 478 Abs. 5 BGB-RE die Einschränkung, dass im Fall eines gleichwertigen Ausgleichs eine Abweichung zum Nachteil des Unternehmers möglich ist.
Zu Absatz 5
§ 478 Abs. 5 BGB-BE enthält die Regelung des § 478 Abs. 3 BGB-RE. Durch die Umstrukturierung der Vorschrift ist zusätzlich noch § 478 Abs. 4 BGB-BE in Bezug zu nehmen.
Zu Absatz 6
Der Ausschuss folgt hier dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Numer 149 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der vorgesehenen Streichung des § 378 HGB-RE.
Der Ausschuss hat erwogen, ob die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB neben der Rückgriffsregelung aus § 478 BGB-BE bestehenbleiben sollte. Er bejaht diese Frage. Die Verpflichtung des Kaufmanns zur Untersuchung und ggf. Rüge dabei entdeckter Mängel hat unabhängig davon ihre Berechtigung, ob bzw. auf welche Weise die Ware weiter verkauft wird, ob also insbesondere ein Verbraucher am Ende der Vertriebskette steht. Dabei soll nicht nur die gesetzliche Regelung des § 377 HGB, sondern auch die Zulässigkeit hiervon abweichender Vereinbarungen unberührt bleiben. Bereits zu dem geltenden Recht hat die Rechtsprechung entschieden, dass Vertragsklauseln über Ausschlussfristen, die die Rügemöglichkeit praktisch vollständig beseitigen, unwirksam sind (s. etwa BGHZ 115, 324 zu der Vereinbarung einer Ausschlussfrist von drei Tagen für die Rüge versteckter und erkennbarer Mängel). Es ist also sichergestellt, dass dem seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommenden Kaufmann der Rückgriff erhalten bleibt.