Zu § 479 - Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Es ist nach Auffassung des Ausschusses ungünstig, in § 479 Abs. 1 BGB-RE auf die Regelung des § 478 Abs. 3 BGB-RE über die entsprechende Anwendbarkeit auf die weiteren Verhältnisse in der Lieferkette Bezug zu nehmen und in § 479 Abs. 2 BGB-RE die entsprechende Anwendbarkeit ausdrücklich auszuformulieren. Besser ist, diese Regelung allgemein in einen neuen § 479 Abs. 3 BGB-BE aufzunehmen. Dieser Weg wird auch in § 478 Abs. 5 BGB-BE beschritten. Die Bezugnahme auf § 437 Nr. 1 und 3 BGB-BE in § 479 Abs. 2 BGB-BE entspricht der Ergänzung in § 438 Abs. 1 BGB-BE; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Zu Titel 2 - Teilzeitwohnrechteverträge