Zu § 485 - Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Die Formulierung des Absatzes 2 wird aus Gründen der Einheitlichkeit an die entsprechende Formulierung in § 358 Abs. 5 BGB-RE angepasst.
Zu Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass bereits aus der Titelüberschrift deutlich werden sollte, dass die darin enthaltenen Vorschriften über Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge nur solche zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer betreffen. Dies wird durch den Zusatz „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ klargestellt. Da sich der Zusatz nicht auf den in der Titelüberschrift ebenfalls enthaltenen Darlehensvertrag bezieht, war dieser durch ein Semikolon abzutrennen. Denn insoweit enthält der Titel Regelungen zu Darlehensverträgen im Allgemeinen sowie zu Verbraucherdarlehensverträge im Besonderen.