Zu § 488 - Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Zu Absatz 1
Bei der Änderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung: Da sich der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins nicht nur aus vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch aus dem Gesetz ergeben kann, sollte der Gesetzeswortlaut nach Ansicht des Ausschusses entsprechend weit gefasst sein.
Zu Absatz 3
Die Änderungen in Absatz 3 sind lediglich redaktioneller Natur: In Satz 1 waren aus Gründen der Einheitlichkeit das Wort „Gläubiger“ durch „Darlehensgeber“ und das Wort „Schuldner“ durch „Darlehensnehmer“ zu ersetzen. Dies entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 108 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Änderung in Satz 3 stellt eine Folgeänderung zu der entsprechenden sprachlichen Änderung in Absatz 1 dar.