Zu § 489 - Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Die Änderung ist wie bei § 488 Abs. 3 BGB-BE lediglich redaktionell und entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 108 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.