Zu § 490 - Außerordentliches Kündigungsrecht
Zu Absatz 1
Die Umformulierung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 110 der Stellungnahme des Bundesrates, der der Ausschuss folgt. Die Neuformulierung bringt das Gewollte klarer zum Ausdruck.
Zu Absatz 2
Der Ausschuss ist der Meinung, dass sich die Formulierung des Regierungsentwurfs in § 490 Abs. 2 BGB-RE, die die mit den Urteilen des BGH vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96 und 197/96 - NJW 1997, 2875, und 2878) vorgenommene Richtungsentscheidung kodifizieren soll, zu eng an den konkret vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall anlehnt und deshalb in dem Sinne missverstanden werden könnte, als solle der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung durch eine bewusst enge Formulierung entgegengewirkt werden. Dies ist indessen nicht beabsichtigt. Deshalb soll die auch vom Bundesgerichtshof verwandte Formulierung „wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten“ (vgl. NJW 1997, 2875, 2877) in Satz 1 wörtlich übernommen werden und das Verwertungsinteresse des Darlehensnehmers in Satz 2 als Konkretisierung eines solchen Interesses dargestellt werden. Diese Formulierung lässt der Rechtsprechung bei gleichgelagerten Fällen in der Zukunft mehr Raum. Die in diesem Zusammenhang von der Kreditwirtschaft geäußerte Befürchtung, diese Änderung werde den langfristigen Immobiliarkredit mit fester Laufzeit in Frage stellen, vermag die Ausschussmehrheit nicht nachzuvollziehen. Mit der Vorschrift wird jedenfalls in der vorgeschlagenen Fassung der Stand der Rechtsprechung bis ins Detail übernommen. Da diese Rechtsprechung nach der Darstellung der Kreditwirtschaft in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss zu einem befriedigenden Rechtszustand geführt hat und den langfristigen Immobiliatkredit gerade nicht in Frage stellt, kann dies mit der gesetzlichen Regelung des Entwurfs nicht anders sein.
Die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrags sollte im Übrigen nicht - wie bislang im Regierungsentwurf vorgesehen - von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht werden. Vielmehr sollte dem Darlehensgeber im Fall einer nach Satz 1 berechtigten Kündigung ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zustehen. Dies folgt nunmehr aus Satz 3.