Zu § 491 - Verbraucherdarlehensvertrag
Zu Absatz 1
Die Änderung folgt aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 112 und 113 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt.
Zu Absatz 2
Der Einleitungssatz des Absatzes 2 war lediglich redaktionell entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates anzupassen. Die Streichung der Nummer 2 in § 491 Abs. 2 BGB-BE folgt aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 112 und 113 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Inhalt der Nummer 2 ist in den neuen § 507 BGB-BE verschoben.
Zu Absatz 3
Redaktionell wird das Wort „Darlehensverträge“ in den Nummern 1 bis 3 entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates jeweils durch das Wort „Verbraucherdarlehensverträge“ ersetzt. Im Übrigen werden entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 114 und 115 der Stellungnahme des Bundesrates die Verweisungen auf § 358 BGB-BE angepasst.