Zu § 492 - Schriftform; Vertragsinhalt
Zu Absatz 1
Absatz 1 wird wiederum redaktionell entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates angepasst.
Zu Absatz 3
§ 492 Abs. 2 BGB-BE wird an § 355 Abs. 2 BGB-BE angepasst. Der Ausschuss hält den Begriff „aushändigen“ auch beim Darlehensvertrag für zu eng, da es dem Darlehensgeber freistehen muss, ob er dem Darlehensnehmer die Abschrift der Vertragserklärungen persönlich aushändigt oder ob er sie per Post übersendet.
Zu Absatz 4
Der neue Absatz soll verhindern, dass der durch § 492 Abs. 1 BGB-RE intendierte Verbraucherschutz in Vertretungsfällen leerläuft. Der Ausschuss ist insoweit der Ansicht, dass die geltende Rechtslage nicht befriedigend ist.
Der Schriftformzwang gilt nämlich derzeit nicht für eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, weil die Vollmacht gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei ist. Sie muss im Übrigen nach herrschender Meinung auch nicht den Mindestinhalt des bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrkrG aufweisen (BGH, NJW 2001, 1931, 1932; OLG Frankfurt/Main, MDR 2000, 1182). Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass ein Abschluss von Verbraucherkreditverträgen durch Bevollmächtigte möglich sein müsse (BGH aaO.). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Vertretung des Verbrauchers durch andere Verbraucher beim Abschluss von Verbraucherkreditverträgen recht selten ist. Wenn es zu einer Vertretung kommt, dann ist der Vertreter oft, wie z. B. bei Immobilienanlagegeschäften, ein Unternehmer. In jedem Fall ist bei einer Stellvertretung nicht immer sichergestellt, dass der Verbraucher, der einem Dritten eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt, zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung auch selbst über die in Absatz 1 bezeichneten Angaben verfügt und hierdurch von einer „übereilten“ Erteilung der Vollmacht, die letztlich auch zu einem ihn verpflichtenden übereilten Vertragsschluss führen kann und oft genug auch geführt hat, abgehalten wird. Dies sollte verhindert werden. Denn anderenfalls könnte der mit § 492 BGB-RE intendierte Verbraucherschutz in Vertretungsfällen unterlaufen werden. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Verbraucherschutz dem nicht besonders ausgeprägten Bedürfnis nach einer Stellvertretung bei Verbraucherdarlehensverträgen vorgeht und dass deshalb die Rechtslage insoweit geändert und das Schriftformerfordernis auf die Vollmacht ausgedehnt werden sollte.
Zu berücksichtigen ist indes, dass eine uneingeschränkte Ausdehnung auch Vollmachten entwerten würde, die für den Rechtsverkehr unentbehrlich sind. Dies sind notarielle Generalvollmachten und Prozessvollmachten. Würden diese nicht mehr zum Abschluss auch von Verbraucherdarlehen ermächtigen, könnten Prozesse nicht mehr sinnvoll geführt und Vermögensverwaltungen nicht mehr effektiv durchgeführt werden. Deshalb sollen diese Arten von Vollmachten aus dem erweiterten Formzwang ausgenommen werden.
Schließlich hat sich der Ausschuss die Frage gestellt, ob die in Absatz 4 vorgenommene Einführung von Formvorschriften Überleitungsvorschriften für „Altvollmachten“, die zwar nach altem Recht formwirksam, nach neuem Recht indes formunwirksam wären, erforderlich macht. Der Ausschuss hat diese Frage verneint. Denn die Frage, ob ein Rechtsgeschäft wirksam zustandegekommen ist, in diesem Fall also, ob eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirksam erteilt worden ist, richtet sich stets nach dem zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Recht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., zu Artikel 232 § 1 EGBGB Rdn. 5). Eine nach geltendem Recht wirksam erteilte Vollmacht kann mithin nicht durch die Einführung neuer Formvorschriften im Nachhinein unwirksam werden. Dies gilt auch dann, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Vollmacht erst nach dessen Inkrafttreten „gebraucht“ wird, wenn der Vertreter also erst nach dem 1. Januar 2002 den Verbraucherdarlehensvertrag in Vertretung abschließt. Eine entsprechende Übergangsregelung war aus Sicht des Ausschusses daher nicht erforderlich.