Zu § 493 - Überziehungskredit

Redaktionell wird in Absatz 1 wiederum der Begriff „Darlehensverträge“ durch den präziseren Begriff der „Verbraucherdarlehensverträge“ ersetzt. Im Übrigen wird der Text in Absatz 1 Satz 3 und 5 dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1542) angepasst. Mit dem letzten Halbsatz soll deutlich gemacht werden, dass die nach derzeitiger Rechtslage mögliche Unterrichtungsform auf einem Kontoauszug auf jeden Fall erhalten bleiben soll und Kontoauszüge nicht mit zusätzlichen Vermerken darüber versehen werden müssen, wo die auf ihnen angebrachten Erklärungen enden.