Zu § 494 - Rechtsfolgen von Formmängeln

Zu Absatz 1

Die Änderung folgt zum einen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates. Zum anderen war als Folge der durch § 492 Abs. 4 BGB-BE auch für die Vollmacht eingeführten Formerfordernisse die Nichtigkeitsfolge des § 494 Abs. 1 BGB-RE auch auf die Vollmacht auszudehnen.

Zu Absatz 2

Redaktionell wird wiederum der „Darlehensvertrag“ durch den präziseren Begriff „Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt. Der Ausschuss hat sich zudem mit der Frage befasst, ob die in Absatz 1 Satz 1 für einen formunwirksamen Verbraucherdarlehensvertrag bestimmte Heilungsmöglichkeit unmittelbar auch auf eine gemäß § 492 Abs. 4 BGB-BE formunwirksame Vollmacht auszudehnen ist, ob also eine formunwirksame Vollmacht automatisch dadurch gültig wird, dass der Darlehenbetrag ausgezahlt wird. Der Ausschuss hat diese Frage aus den folgenden Gründen verneint: Würde man eine solche Heilungswirkung direkt auch für die Vollmacht vorsehen, könnte der dem Verbraucher durch § 492 Abs. 4 BGB-BE gewährte Schutz dadurch umgangen werden, dass sich der Vertreter den Darlehensbetrag - als Empfangsbote - auszahlen lässt mit der Folge, dass die zunächst unwirksame Vollmacht wirksam würde. Dagegen soll die Heilungswirkung in diesen Fällen nur eintreten, wenn der Darlehensnehmer selbst den Darlehensbetrag erhält und damit - jedenfalls konkludent - zum Ausdruck bringt, dass er den Abschluss des Darlehensvertrags durch den Dritten genehmigt. Diese Rechtsfolge wird aber bereits durch die Anwendung der §§ 177, 182 BGB erreicht, so dass eine eigenständige Regelung unterbleiben kann.

Zu Absatz 3

Redaktionell wird lediglich der Begriff des „Darlehensvertrags“ durch den des „Verbraucherdarlehensvertrags“ ersetzt.