Zu § 495 - Widerrufsrecht

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird lediglich redaktionell entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates neu gefasst. Durch den Zusatz „bei einem Verbraucherdarlehensvertrag“ wird klargestellt, dass das in Absatz 1 angesprochene Widerrufsrecht dem Darlehensnehmer nicht etwa generell bei einem Darlehensvertrag, sondern nur dem Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusteht.

Zu Absatz 2

Die redaktionelle Änderung in Satz 1 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates und die Anfügung des Satzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 116 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt.

Zu Absatz 3

Redaktionell wird lediglich der Begriff des „Darlehensvertrags“ durch den des „Verbraucherdarlehensvertrags“ und der Begriff des „Verbrauchers“ entsprechend der sonstigen Begrifflichkeit im Darlehensrecht durch den des „Darlehensnehmers“ ersetzt. Dies entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 111 der Stellungnahme des Bundesrates.